Es sei davon auszugehen, dass künftig beide Elternteile die Betreuung nur zu einem gewissen Teil selber wahrnehmen könnten. Auf das bisher gelebte Betreuungsmodell müsse nicht abgestellt werden. Der Kläger arbeite seit dem 1. Mai 2022 zu einem Pensum von 60%. Es sei trotz des aktuellen Stellenverlusts davon auszugehen, dass die Beklagte wieder eine Arbeitsstelle in ihrem vorherigen Pensum von 30-40% suchen werde. Beide Parteien wären auch in Zukunft auf Fremdbetreuung angewiesen. Der Kläger habe dargelegt, dass die Betreuung der Kinder in der Zeit seiner Abwesenheit von Verwandten bzw. durch einen Tag in der Kindertagesstätte gewährleistet werden könne.