4.3.1.2. Im angefochtenen Entscheid wurde zudem erwogen (E. 5.4.2), das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität, verstanden als Weiterführung der bisherigen Lebensweise, spreche für die Zuteilung der Obhut an den Kläger. Er lebe nach wie vor in R., wo die Kinder bisher aufgewachsen seien und ihr soziales Umfeld aufgebaut hätten. Auch die Eltern sowie weitere Familienmitglieder des Klägers, welche stark in die Betreuung der Kinder integriert seien, lebten auf dem elterlichen L. in R.. Die Kinder seien stark in das Umfeld des Klägers eingebettet. - 15 -