Es könne nicht abschliessend beurteilt werden, wer von beiden Elternteilen für die Kinder die Hauptbezugsperson sei. Für beide Kinder seien wohl Mutter und Vater, wie auch die Grosseltern, sehr wichtig. Im Tagesablauf der beiden Kinder seien beide Eltern präsent, auch wenn bis anhin der Kläger erwerbstätig gewesen sei und die Beklagte grundsätzlich den ganzen Tag zu Hause verbracht habe.