Seit Klageeinreichung lebe der Kläger übergangsweise mit seinen Eltern in der Nachbarswohnung und die Parteien hätten vereinbart, dass sie die Kinder je zwei Tage und zwei Nächte betreuen würden und anschliessend gewechselt werde. Nach Darstellung des Klägers hätten die Übergaben nicht funktioniert, da die Beklagte zur vereinbarten Zeit teilweise nicht erreichbar bzw. auffindbar oder nicht im Stande gewesen sei, sie Kinder zu übernehmen. Die Beklagte habe anlässlich der Parteibefragung nicht bestritten, nicht im Stande gewesen zu sein, die Kinder zu betreuen bzw. nicht erreichbar gewesen zu sein.