Die Kinder hätten an die Eltern des Klägers abgegeben werden sowie auch bei diesen Essen können. Den Schreiben der Mutter sowie der Brüder des Klägers sei zu entnehmen, dass dessen Familie bei der Betreuung der Kinder eine wichtige Rolle spiele. Die Kinder seien seit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Beklagten im Umfang von 30%-40% im Juni 2021 jeweils am Freitag von der Mutter des Klägers betreut worden. Wenn die Beklagte am Wochenende gearbeitet habe, habe der Kläger die Betreuung abdecken können. Nach der Geburt der Kinder habe der Kläger in einem 100% Pensum als [...] weitergearbeitet.