Es scheine erstellt, dass die Beklagte derzeit ein problematisches Verhältnis zu Alkohol habe. Immerhin habe der Kläger aber der Beklagten während seiner Arbeitszeit die Betreuung der Kinder – unter dem Vorbehalt, dass die Grosseltern teilweise unterstützend zu Seite gestanden hätten - überlassen. Er gestehe zudem ein, dass die Beklagte auch gute Eigenschaften habe. Wäre sie tatsächlich aufgrund ihres Alkoholproblems vollends erziehungsunfähig, hätte der Kläger die Kinder wohl nicht während seiner Abwesenheit bei der Beklagten gelassen.