Sie habe ausgesagt, das eingereichte Arbeitsblatt der I. "Modul 2" nicht selber ausgefüllt zu haben, sie aber gesagt habe, dass beim Trinken die Probleme und der Stress für einen Moment weg seien. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beklagte ihren Alkoholkonsum bagatellisiere, auch wenn ihr gemäss Berichten der I. keine eigentliche Sucht attestiert worden sei. Die Beklagte gebe zu, dass sie zurzeit zu viel trinke und auch am 4. April 2022 aufgrund ihres Kummers zu viel getrunken habe. Es scheine erstellt, dass die Beklagte derzeit ein problematisches Verhältnis zu Alkohol habe.