Zudem seien ihre Leberwerte schlecht, einerseits aufgrund des Alkohols, andererseits aufgrund einer Vererbung durch ihre Mutter. Es seien jedoch keine Entzugserscheinungen aufgetreten und die Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom seien nicht erfüllt. An der Verhandlung habe die Beklagte dazu ausgesagt, dass sie an diesem Abend zwei Gläser Wein à drei Deziliter getrunken habe, da für sie alles zu viel gewesen sei. Sie habe ausgesagt, das eingereichte Arbeitsblatt der I. "Modul 2" nicht selber ausgefüllt zu haben, sie aber gesagt habe, dass beim Trinken die Probleme und der Stress für einen Moment weg seien.