Die Beklagte habe gesagt, sie trinke lediglich teilweise am Freitag mit dem Kläger etwas. Dem Bericht der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vom 4. April 2022 sowie dem Austrittsbericht der I. vom 6. April 2022 sei zu entnehmen, dass bei der Beklagten ein Alkoholwert von 1.39 mg/l, mithin 2.8 Promille, habe festgestellt werden können und dass sie zusammen mit dem Kläger jeweils Freitagabends eine halbe Flasche Wein trinke. Zudem seien ihre Leberwerte schlecht, einerseits aufgrund des Alkohols, andererseits aufgrund einer Vererbung durch ihre Mutter.