Diese habe nur mit Unterstützung der Eltern des Klägers gewährleistet werden können. Gemäss den Ausführungen in der Klage und dem Austrittsbericht der I. vom 7. März 2022 sei die Beklagte am 11. Februar 2022 freiwillig in die I. eingetreten und habe diese am 19. Februar 2022 wieder verlassen. Die Zeugin F. (Bekannte der Parteien) sei nach ihren Aussagen an der Verhandlung an diesem Abend im ehelichen Haushalt gewesen und die Beklagte habe einen verwirrten und beunruhigenden Eindruck gemacht. Gemäss Bericht der I. - 13 -