Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehung gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung in körperlicher und geistiger Hinsicht benötigt (BGE 5A_46/2015 E. 4.4.2. mit Hinweisen). Bei der Erziehungsfähigkeit geht es in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, auf das Bedürfnis der Kinder nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm. Scheidung Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 35 zu Art. 298 ZGB, mit Hinweis auf BGE 5A_258/2017, E. 2 f.).