4. 4.1. Beide Parteien beantragen die Zuweisung der Obhut über die beiden [...]- jährigen Kinder an sich. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Im Berufungsverfahren verlangt im Gegensatz zu den Anträgen vor Vorinstanz keine der Parteien die alternierende Obhut. Eine Prüfung dieser Betreuungsform hat deshalb nicht zu erfolgen, nachdem keine der Parteien zur Wahrnehmung dieser Betreuungsform bereit ist und diese wünscht.