Nach der Rechtsprechung genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). 3. Nicht umstritten ist zwischen den Parteien die Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die Zuweisung der ehelichen Wohnung der Parteien ([...], R.) an den Kläger zur alleinigen Nutzung und der Auszug der Beklagten bis 31. August 2022. - 11 -