2. Es sei die Gesuchsgegnerin für berechtigt zu erklären, ihre persönlichen Gegenstände sowie die für den gemeinsamen Haushalt mit den Kindern nützlichen Gegenstände mit sich in eine neue Wohnung zu nehmen, insbesondere: - Einrichtung Kinderzimmer, u.a. Kinderbetten - Kasten (mit Spiegel) - Vitrine (weiss/schwarz) - Sofa (weiss/schwarz) - Schuhgestell (bräunlich, mit Metallstützen) - Gartenmöbel (braun/schwarz) - Küchengeschirr und –besteck - Deko-Gegenstände und Bilder