1. Das Kontaktrecht zu Gunsten der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die beiden Söhne der Parteien sei wie folgt zu regeln: - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr; - Jeden Mittwochnachmittag von 14.00 bis 18.00 Uhr; - In Jahren mit gerader Jahreszahl: 1. und 2. Januar; Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; 24., 30. Und 31. Dezember; In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Karfreitag bis Ostermontag; tt.mm. (Geburtstag); 25. und 26. Dezember; - Vier Wochen Ferien pro Jahr.