6. Es sei dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend sowie ein Ferienrecht einzuräumen. 7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem Zeitpunkt der Trennung monatlich vorschüssig an den Unterhalt der beiden Kinder je den Betrag von CHF 1'200.00 (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) zzgl. von ihm bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Eventualiter (im Falle der Abweisung des Berufungsantrages Ziff. 2/5. vorstehend):