" 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 28. April 2022 in den Ziff. 2 bis 7 aufzuheben. 2. Es sei stattdessen wie folgt neu zu entscheiden: 2. Die eheliche Wohnung an der [...] in R. sei dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu erklären, ihre persönlichen Gegenstände sowie die für den gemeinsamen Haushalt mit den Kindern nützlichen Gegenstände mit sich in eine neue Wohnung zu nehmen, insbesondere: