8. Es wird per 18. März 2022 die Gütertrennung angeordnet. 9. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -7- 10. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 und den Übersetzungskosten von CHF 76.30, also von insgesamt 2'076.30, und werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'038.15 auferlegt. 11. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Die Beklagte reichte am 30. Mai 2022 fristgerecht Berufung gegen den ihr am 19. Mai 2022 zugestellten Entscheid ein mit den folgenden Anträgen: