5.2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Barunterhalt von C. und D., monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, ab 1. November 2022 je CHF 186.00 zu bezahlen (zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen). 5.3. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 6. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der gemeinsamen Söhne C. und D. je wie folgt nicht gedeckt ist: - Phase 1: CHF 816.00 (Barunterhalt) - Phase 2: CHF 630.00 (Barunterhalt) 7. Mangels Leistungsfähigkeit werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.