4.4. Als zuständige Stelle für die ambulante Beratung/Therapie der Gesuchsgegnerin wird die Suchtberatung G., T., beauftragt und gebeten: a) Dem Familiengericht S. umgehend Meldung zu erstatten, wenn sich die Gesuchsgegnerin nicht an die vereinbarten Termine hält; b) nötigenfalls um Anpassung dieses Auftrages zu ersuchen. 5. 5.1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin in der ersten Phase vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2022 mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Gesuchsteller einen Beitrag an den Barunterhalt von C. und D. zu bezahlen.