3. 3.1. Die gemeinsamen Kinder C. und D., beide geb. am tt.mm.jjjj, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt. Die gemeinsamen Kinder C. und D. haben ihren gesetzlichen Wohnsitz am Wohnsitz des Gesuchstellers. 3.2. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Söhne jedes zweite Wochenende jeweils von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 17:00 Uhr, sowie jeden Mittwochnachmittag, von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.