2.3. An der Verhandlung vom 12. April 2022 vor Gerichtspräsidium S. erstatteten die Parteien Replik und Duplik, in denen sie an den bisher gestellten Anträgen festhielten. Es wurde die Parteibefragung durchgeführt. Zudem wurden die Parteien der Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO unterstellt. An einer weiteren Verhandlung wurden am 25. April 2022 die Zeuginnen E. und F. befragt. Nach einer weiteren Parteibefragung nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. Sie hielten an den bisherigen Anträgen fest. 2.4. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts S. vom 28. April 2022 wurde erkannt: