7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem Zeitpunkt der Trennung monatlich vorschüssig an den Unterhalt der beiden Kinder je den Betrag von CHF 1'200.00 (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) zzgl. von ihm bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. 8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 9. Alle abweichenden oder zusätzlichen Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen. 10. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."