4. Der Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung sei unter Beachtung einer Frist von drei Monaten nach Erlass und Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Entscheides auf das entsprechende Monatsende anzuordnen. 5. Die beiden Kinder C. und D., beide geb. tt.mm.jjjj, seien unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 6. Es sei dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend sowie ein Ferienrecht einzuräumen.