2. Die eheliche Wohnung an der [...] in R. sei dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. -4- Die Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu erklären, ihre persönlichen Gegenstände, die für den Haushalt der Kinder nützlichen Gegenstände und alle übrigen von ihr selbst gekauften Gegenstände des Hausrates mit sich in eine neue Wohnung mitzunehmen.