5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab dem 17.03.2022 an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C. und D. monatlich im Voraus einen angemessenen Beitrag, jedoch mindestens je CHF 964.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 6. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder keine anrechenbaren Zahlungen geleistet hat.