Eventualiter – bei Verfügung der alternierenden Obhut – sei die Betreuung zwischen den Parteien wie folgt zu regeln: -3- 4.2 Es seien von Amtes wegen entsprechende kindesschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen. Namentlich sei der Gesuchsgegnerin i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, eine Therapie zur Behandlung ihrer Alkoholabhängigkeit bzw. allfällig weiterer psychischer Probleme (Depression) zu machen.