4. 4.1. Der Gesuchsgegnerin sei ein angemessenes Kontaktrecht einzuräumen, wobei das Besuchsrecht wie folgt auszugestalten ist: - die Gesuchsgegnerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder C. und D. jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; - die Gesuchsgegnerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder C. und D. jede Woche am Mittwochnachmittag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.