5. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen: Ab April 2022: CHF 1'460.00 Ab August 2023: CHF 1'035.00 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich genehmigter Höhe von Fr. 2'214.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 34 -