1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4.1 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 2. Februar 2022, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. 4.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an C. Unterhalt monatlich (ohne Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: Ab April 2022 CHF 1'365.00 Ab August 2023 CHF 960.00