Unterhalt je 40 %; Zuweisung der ehelichen Liegenschaft 20 %) vollumfänglich dem Beklagten (einzig geringfügiges Obsiegen von ca. 7.5 % betreffend Ehegattenunterhalt in Phase 1) auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Das von der Klägerin mit Kostennote vom 18. Juli 2022 (Beilage 2 zur Eingabe vom 18. Juli 2022) geltend gemachte Honorar von Fr. 2'214.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erweist sich im Ergebnis als tarifgemäss; der Beklagte hat der Klägerin diese Kosten zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: