9.9.3. Unter Berücksichtigung der bereits auf den Beklagten entfallenden Kosten für C. von Fr. 650.00 (vgl. oben) hat der Beklagte der Klägerin an C. gebührenden (Bar-)Unterhalt (vgl. Erw. 9.7.1 oben) in Phase 1 (gerundet) Fr. 1'365.00 (Fr. 2'015.00 ./. Fr. 650.00) und in Phase 2 Fr. 960.00 (Fr. 1'610.00 – Fr. 650.00) zu bezahlen. Im Bereich der Kinderbelange ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO).