9.9.2. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass den Parteien folgende "kindsrelevanten" Kosten (C. Grundbetrag und Überschussanteil dem Verhältnis der Betreuungsanteile entsprechend) zuzuordnen sind (vgl. Erw. 7.2.5 oben), wobei vom Anteil des Beklagten die von ihm bezogene Kinderzulage in Abzug zu bringen ist (vgl. Berufung, S. 17 f.). Die "kindsrelevanten" Kosten belaufen sich beim Beklagten insgesamt auf Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 240.00 [40 %], Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 100.00 [vgl. Erw. 9.3.1 oben], Überschussanteil Fr. 260.00 [40 % von Fr. 650.00;