9.7. 9.7.1. Für C. resultiert ein gebührender Bedarf in beiden Phasen von Fr. 2'015.00 (Barbedarf Fr. 1'365.00 + Überschussanteil Fr. 650.00). 9.7.2. Obwohl die Vorinstanz ausgeführt hatte, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, mit ihrem Einkommen ihr familienrechtliches Existenzminimum zu decken (vgl. Erw. 7.2.5 oben), verlor sie kein Wort dazu, warum sie C. ungeachtet dessen kein Betreuungsunterhalt zuspricht (vgl. Urteil, Erw. 4.1). Diese Frage ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 296 ZPO).