Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass C. Überschussanteil nicht mehr als Fr. 650.00 betragen soll; jedenfalls geht der Beklagte in seiner Berufung (S. 17) von einer entsprechenden Plafonierung von C. Überschussanteil aus, was die Klägerin implizit bestätigt (vgl. Berufungsantwort, S. 19). 9.6.2. Nach Abzug von C. Überschussanteil von Fr. 650.00 verbleibt vom jeweiligen Gesamtüberschuss ein Rest von Fr. 3'205.00 in Phase 1 (Fr. 3'855.00 – Fr. 650.00) resp. Fr. 5'219.00 in Phase 2 (Fr. 5'869.00 – Fr. 650.00), der je hälftig mit Fr. 1'603.00 in Phase 1 und Fr. 2'610.00 in Phase 2 auf die Parteien aufzuteilen ist.