Die schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen) wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 4.2 und 7.3.1 [Entscheid vom 25. Oktober 2021]). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 in fine).