9.6. 9.6.1. Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (Erw. 7.1 oben). Die Vorinstanz plafonierte C. Überschussanteil "praxisgemäss" auf Fr. 600.00 resp. die Hälfte seines Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten).