9.3. 9.3.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.6.5) veranschlagte in C. Bedarf Fremdbetreuungskosten von Fr. 100.00 (Fr. 15.00 [pro Mahlzeit] x 2 [Mittagstischbesuche pro Woche] x 40 [Anzahl Schulwochen pro Jahr] / 12 [Monate]). Vorliegend hat der Beklagte in seiner Duplik zwar Fr. 50.00 Fremdbetreuungskosten (für 1x Mittagstisch pro Woche), wie er sie in der Klageantwort geltend gemacht (vgl. act. 64), aber nachträglich als "zu tief" befunden hat, "akzeptiert", zumal er künftig wohl in einem grösseren Pensum im Homeoffice arbeiten (vgl. act. 172) und so C. am Mittag bekochen könne (vgl. act. 133, 135 f.).