9.2.3. Die Steuern veranschlagte die Vorinstanz im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten ermessensweise mit Fr. 500.00 in Phase 1 und mit Fr. 600.00 in Phase 2 (Urteil, Erw. 6.6.1, S. 20). Der Beklagte übernimmt diese Beträge telquel (vgl. Berufung, S. 16). Die Klägerin äussert sich nicht dazu (Berufungsantwort, S. 19) resp. begründet nicht, weshalb dem Beklagten gemäss ihrer tabellarischen Übersicht bloss Fr. 350.00 zugestanden werden sollten (Berufungsantwort, S. 21 und 22). - 27 -