Zum Beleg seiner "Gesundheitskosten" hat der Beklagte mittels Leistungsabrechnungen der kpt für den Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis 17. Mai 2021 (Klageantwortbeilage 8) Fr. 172.85 selbst zu tragende Gesundheitskosten belegt (Fr. 9.75 + Fr. 49.20 Fr. 89.75 + Fr. 24.15). Aus der Abrechnung vom 22. April 2021 ergibt sich sodann, dass die Franchise des Jahres 2021 bereits damals ausgeschöpft war. Dass ihm allerdings geradezu regelmässig entsprechende Kosten anfallen würden, hat der Beklagte – trotz Gelegenheit dazu – nie mittels aktuellen Unterlagen untermauert.