Stehen unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevor, ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Als im Notbedarf zu berücksichtigende zusätzliche Gesundheitskosten gelten praxisgemäss aber nur die für eine notwendige und dringliche ärztliche Behandlung anfallenden Kosten. In erster Instanz hatte der Beklagte vorgebracht, er sei in regelmässiger ärztlicher Behandlung wegen seinem Rücken. Wegen Bandscheibenproblemen müsse er regelmässig zum Arzt und in die Physiotherapie. Aktuell bereite ihm zudem das Knie Probleme.