9.2.2. Zu den vom Beklagten schon in erster Instanz geltend gemachten Gesundheitskosten (Fr. 210.00) äusserte sich die Vorinstanz nicht. Der Beklagte beharrt in der Berufung (S. 13 ff.) auf deren Berücksichtigung. Er sei gesundheitlich angeschlagen ("Bandscheibe, Knie"), und er müsse regelmässig Arzttermine wahrnehmen. Dafür seien Fr. 85.00 einzusetzen. Zudem - 26 -