Dieser Betrag (resp. nur schon die geforderten "mindestens" Fr. 1'900.00) übersteigt den dem Beklagten vorinstanzlich aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse und seines erhöhten Platzbedarfs zugestandenen Gesamtbetrag von Fr. 1'800.00, wie er sich bereits aus der Kurzbegründung des dem Beklagten am 3. März 2022 (act. 191) und damit vor Vertragsabschluss am 27. April 2022 im Dispositiv zugestellten Entscheid ergibt (vgl. act. 187 f.). Ein höherer (als dieser von der Klägerin anerkannte) Betrag kann dem Beklagten nicht zugestanden werden. Veränderungen in der Bedarfssituation, die - wie vorliegend - in Kenntnis des laufenden Verfahrens ohne Not resp.