Für den (vorliegend gegebenen) Fall der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin (vgl. Erw. 6.3 oben) verlangt der Beklagte bei sich die Berücksichtigung von Wohnkosten von "mindestens" Fr. 1'900.00 "aufgrund des erhöhten Platzbedarfs für Homeoffice und Fitnessgeräte" (Berufung, S. 15). Gemäss dem schon in erster Instanz am 27. April 2022 eingereichten, erstmals per 30. September 2023 kündbaren Mietvertrag hat der Beklagte per 1. Juli 2022 einen 3.5-Zimmerwohnung in V. gemietet. Der Mietzins inkl. Nebenkosten schlägt mit Fr. 1'850.00 zu Buche; zudem hat der Beklagte einen Tiefgaragenplatz für Fr. 125.00 gemietet (vgl. Berufungsantwortbeilage 6). Dieser Betrag (resp.