9.2. 9.2.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten (insgesamt) Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (Fr. 1'400.00 [im betreibungsrechtlichen Existenzminimum] + Fr. 400.00 [im familienrechtlichen Existenzminimum]) zugestanden (vgl. Erw. 7.2.3 und Erw. 7.2.4 oben). Die finanziell guten Verhältnisse rechtfertigten es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte zufolge wöchentlicher Arbeitsverrichtung im Homeoffice auf einen "erhöhten Platzbedarf" angewiesen sei, um die Installation sämtlicher Arbeitsgeräte zu ermöglichen. Für den (vorliegend gegebenen) Fall der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin (vgl. Erw.