9.1.2. Die Klägerin ging in der Berufungsantwort (S. 17, 19) davon aus, dass sich ihre Wohnkosten für die eheliche Liegenschaft erhöhen würden, weil die Festhypothek auslaufe. Der Beklagte habe sich darüber auszuweisen, dass er für weitere zwei Jahre gute Konditionen erhalten habe. In seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 (S. 8) brachte der Beklagte vor, die Hypothek habe mittlerweile erneuert werden können; er habe wieder einen Vorzugszins aushandeln können (S. 9). Dem widersprach die Klägerin in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 nicht. Es hat folglich bei den vorinstanzlich der Klägerin eingesetzten Wohnkosten (vgl. Erw. 7.2.3 oben) sein Bewenden.