9. 9.1. 9.1.1. Die Klägerin bringt vor, "mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung" müsse man den Grundbetrag von Fr. 1'200.00 bei einer Person mit Betreuungsaufgaben bemängeln (Berufungsantwort, S. 16). Es seien Fr. 1'350.00 einzusetzen, und zwar nur bei ihr, weil der Beklagte dies nicht gerügt habe (vgl. Berufungsantwort, S. 20 und 22). Diesem Ansinnen kann nicht entsprochen werden. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (Erw. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss BGE 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (Erw.