Dass es sich dabei um Entschädigungen für seine Verwaltungstätigkeit handelt, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Als Berufungsantwortbeilage 12 reichte die Klägerin sodann eine (undatierte) Vollmacht ein, worin F. den Beklagten, ihren Sohn, ab dem 1. Juni 2022 bis auf Widerruf (u.a.) bevollmächtigt, in "Vertretung der Liegenschaften" das Geschäftshaus in T. und die Ferienwohnungen in U. "in [ihrem] Namen zu bearbeiten und zu unterschreiben". Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte die vorinstanzliche Annahme, dass ihm aus der Verwaltung der Liegenschaften seiner Mutter weiterhin monatlich Fr. 2'000.00 zumindest zugedacht sind, nicht zu erschüttern (Erw. 2.3 oben).