8.2.4.2. Aus den von der Klägerin als Beilage zu ihrer Eingabe vom 24. Januar 2022 eingereichten Kontotransaktionen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 6. Juli 2021 bezüglich des E. Privatkontos des Beklagten ergibt sich, dass dieser sich von Januar 2019 bis Januar 2021 (jeweils am 25.) je Fr. 2'000.00 pro Monat überwiesen hat. Dass es sich dabei um Entschädigungen für seine Verwaltungstätigkeit handelt, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.