Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass die Differenz von Fr. 50.00 (Fr. 6'606.00 gemäss Vorinstanz abzgl. Fr. 6'556.20 gemäss dem Beklagten) offensichtlich deswegen resultiert, weil die Vorinstanz vom Nettolohn (vor Abzug der Fr. 50.00 für den "Personalparkplatz"), der Beklagte hingegen vom "ausbezahlten Lohn" ausgegangen ist. Nachdem die Vorinstanz dem Auto des Beklagten offensichtlich Kompetenzcharakter eingeräumt hat (vgl. Urteil, Erw. 6.5.4, S. 18), geht der Beklagte zwar grundsätzlich zu Recht von einem Nettoeinkommen nach Abzug der Parkplatzmiete aus.